Die Abgabe von Gefahrstoffen
- an berufsmäßige Verwender
- an private Endverbraucher
An dieser Stelle gehen wir auf die wichtigen Punkte bei der Abgabe von Gefahrstoffen an berufsmäßige Verwender (z.B. Labors, Ärzte, Handwerker) und private Verbraucher ein. Die Zitate aus den Verordnungen sind Auszüge und geben den Gesetzestext nicht in seinem vollständigen Wortlaut wieder.
Abgabehinweise für die Abgabe von Gefahrstoffen an private Endverbraucher zu folgenden Produkten der Aug. Hedinger GmbH können Sie aufrufen und ausdrucken:
Aceton Ph. Eur. / USP
Ammoniaklösung 25% technisch (Salmiakgeist)
Isopropylalkohol GMP Ph. Eur. / USP / JP
Methanol chem. rein
Natriumhydroxid technisch (Ätznatron)Natriumhypochlorit-Lösung technisch (Chlorbleichlauge)
Verwendungshinweis gemäß Biozid-RichtlinieSalzsäure 31-33% technisch
Wasserstoffperoxidlösung 30% Ph. Eur.
Beachten Sie bitte: Handelt es sich bei dem Abnehmer um einen berufsmäßigen Verwender oder werden umfangreichere Informationen zu einem Produkt gewünscht, so verwenden Sie bitte unsere Sicherheitsdatenblätter.
In Deutschland bilden die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) die gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen und Zubereitungen aus Gefahrstoffen bzw. deren Abgabe an private und gewerbliche Endverbraucher. Die Sicherheitsmaßnahmen beim Transport regelt die Gefahrgutverordnung (GGVSE).
1 Chemikalien-Verbotsverordnung
Diese Verordnung regelt die Abgabe von Gefahrstoffen und gefährlichen Zubereitungen:
§ 1 Verbote
Bestimmte Gefahrstoffe und Zubereitungen daraus dürfen nicht oder nur eingeschränkt abgegeben werden. Im Text bzw. Anhang zu § 1 ChemVerbotsV sind die betroffenen Substanzen aufgelistet.
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
Apotheken dürfen Gefahrstoffe abgeben und benötigen auch keine zusätzliche Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen mit der Kennzeichnung T (giftig) oder T+ (sehr giftig). Es gibt allerdings Einschränkungen und Auflagen, die in § 3 ChemVerbotsV festgelegt sind.
§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
Unter diese Vorschrift fallen Stoffe und Zubereitungen, die nach der GefStoffV mit folgenden Gefahrensymbolen zu kennzeichnen sind:
- T (giftig)
- T+ (sehr giftig)
- O (brandfördernd) [weitergehende Bestimmungen im Folgenden]
- F+ (hochentzündlich)
- Xn (gesundheitsschädlich) in Verbindung mit
R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),
R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),
R 63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),
R 68 (Irreversibler Schaden möglich)
Spezielle, in nachfolgender Auflistung namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Die Abgabe vorstehend genannter Substanzen ist erlaubt wenn:
1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat [die Feststellung der Identität ist bei den oben aufgeführten Stoffen und Zubereitungen ist nicht erforderlich bei der Abgabe an natürliche Personen, sofern keine Kennzeichnung mit T und T+ vorliegt], eine Identitätsfeststellung ist jedoch erforderlich bei der Abgabe von:
- Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2),
- ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen nach Satz 2,
- Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
- Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
- Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7),
- Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
- Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
- Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
- Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),
- Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit Massengehalt von mehr als 12 Prozent [hier gelten zusätzlich die folgenden Punkte 2 und 3].
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will und dass keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen (für die Abgabe an Handelsgewerbetreibende gelten weitergehende Vorschriften),
3. der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist (sofern es sich um eine natürliche Person handelt),
4. für ein Begasungsmittel die vorgeschriebene Erlaubnis oder der Befähigungsschein (Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.3) vorliegt,
5. der Abgebende den Erwerber über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat (Informationspflicht).
Erläuterungen zur Informationspflicht: Dabei ist besonders wichtig, dass für den letztgenannten Punkt die kommentarlose Übergabe eines Sicherheitsdatenblattes an einen privaten Endverbraucher nicht ausreicht. Der Kunde sollte anhand des Sicherheitsdatenblattes über die wichtigsten Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und die Entsorgung beraten werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der private Endverbraucher mit dem kompletten Studium des Sicherheitsdatenblattes überfordert ist.
Aufzeichnungspflicht bei Giften (T und T+) und Stoffen der Auflistung in Punkt 1 ("Die Abgabe vorstehend genannter Substanzen ist erlaubt wenn..."):
Es ist ein Abgabebuch zu führen, das folgende Angaben enthält:
- Art und Menge des abgegebenen Stoffes/ der Zubereitung
- Datum der Abgabe
- Verwendungszweck
- Name und Anschrift des Erwerbers
- Name des Abgebenden
Der Empfang ist vom Erwerber oder Abholer durch Unterschrift zu bestätigen.
Das Abgabebuch muss nach der letzten Eintragung mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Ein Abgabebuch muss nur dann nicht geführt werden, wenn die Abgabe nur an
- Wiederverkäufer
- Berufsmäßige Verwender oder
- öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten erfolgt,
sofern
- die Angaben (siehe Abgabebuch) in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachgewiesen werden können und
- bei öffentlichen Anstalten (s.o.) die Information vorliegt, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt.
§ 4 Selbstbedienungsverbot und Versandhandel
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 (T und T+) und § 3 Abs. 1 Satz 4 (Auflistung Ammoniumnitrat ff) dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
§ 5 Sachkunde
Nicht jedermann darf Gefahrstoffe abgeben. Um eine fundierte Beratung bezüglich der Gefahren im Umgang mit solchen Substanzen sicherzustellen, fordert der Gesetzgeber entsprechende Sachkunde. Die erforderliche Sachkunde für die Abgabe von Gefahrstoffen besitzt/besitzen:
- approbierte Apothekerinnen und Apotheker
- PTAs, Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure
- Drogistinnen und Drogisten mit entsprechender Prüfung
- Personen mit Sachkundenachweis (Prüfung) und abgelegten speziellen Prüfungen.
2 Wichtige Punkte der Gefahrstoffverordnung und der zugrundeliegenden EG-Richtlinien
2.1 Kennzeichnung von Gefahrstoffen und gefährlichen Zubereitungen
(EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bzw. GHS-Verordnung Artikel 17 und 31)
Auf der Verpackung muss der Name des Stoffes/Zubereitung, der Name und die vollständige Anschrift mit Telefonnummer des Inverkehrbringers aufgebracht werden.
Nach 67/548/EWG und 1999/45/EG folgen die Gefahrensymbole, die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die EG-Nummer und bei gelisteten Stoffen der Begriff "EG-Kennzeichnung".
Unter GHS sind Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie Identifikationsnummer oder (sofern nicht im Anhang der GHS/CLP-Verdnung gelistet) CAS-Nummer gefragt.
2.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
a) Gefahrstoffe (EG-Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 23): Bei der Kennzeichnung von Stoffen mit "brandfördernd" , "leichtentzündlich", "entzündlich" oder "reizend" ist es nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Dies gilt auch für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, wenn sie nicht für jedermann erhältlich sind (Endverbraucherpackungen).
b) gefährliche Zubereitungen (EG-Richtlinie 1999/45/EG, Artikel 10, 4)
- Die Angabe der R- und S-Sätze ist nicht erforderlich bei Kennzeichnung mit F, O, Xi (sofern nicht mit R41) und N;
- Angabe der R-Sätze, nicht jedoch der S-Sätze ist erforderlich bei Kennzeichnung mit R10 (Entzündlich), R52 (Schädlich für Wasserorganismen) und R53 (Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) [allen drei R-Sätze sind keine Gefahrensymbole zugeordnet]
c) Unter GHS: Anhang 1, Punkt 1.5.1.2: Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml:
c1) GHS Anhang 1, Punkt 1.5.2.1.1: Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern
a) die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
b) der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
- oxidierende Gase der Kategorie 1;
- Gase unter Druck;
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;
- entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 oder 2;
- selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische der Typen C bis F;
- selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische der Kategorie 2;
- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase der Kategorien 1, 2 oder 3 entwickeln;
- oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;
- oxidierende Feststoffe der Kategorien 2 oder 3;
- organische Peroxide der Typen C bis F;
- akute Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
- hautreizend der Kategorie 2;
- augenreizend der Kategorie 2;
- spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition - der Kategorien 2 und 3, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
- spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition - der Kategorie 2, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
- gewässergefährdend - akut - der Kategorie 1;
- gewässergefährdend - chronisch - der Kategorien 1 oder 2.
c2) GHS Anhang 1, Punkt 1.5.2.1.2: Die Sicherheitshinweise in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern
a) die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
b) der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden
Gefahrenkategorien eingestuft ist:
1) entzündbare Gase der Kategorie 2;
2) Reproduktionstoxizität - Wirkungen auf/über Laktation;
3) gewässergefährdend - chronisch - der Kategorie 3 oder 4.
c3) GHS Anhang 1, Punkt 1.5.2.1.3: Die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern
a) die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
b) der Stoff oder das Gemisch in eine oder
mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
1) korrosiv gegenüber Metallen.
2.3 Verpackung (1999/45/EG und 91/442/EWG bzw. GHS-Verordnung Artikel 35)
Die Verpackung eines Gefahrstoffes muss dicht und sicher sein.
Für private Endverbraucher bzw. wenn Verpackungen eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden gelten weitere Bestimmungen:
a) Der Behälter darf durch Form oder Bezeichnung keine Verwechslung des Inhalts mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika ermöglichen. Die aktive Neugier von Kindern darf nicht geweckt oder angezogen noch dürfen die Verbraucher irregeführt werden
b) kindergesicherte Verschlüsse bei bestimmten Gefahren (T+, T oder C) und bei bestimmten Zubereitungen nach Richtlinie 91/442/EWG, Art. 1, Anhang
c) tastbare Gefahrenhinweise bei bestimmten Gefahren (T+, T oder C sowie Xn, F+ oder F)
2.4 Sicherheitsdatenblatt (§ 6 GefStoffV bzw. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 31)
(1) Dem gewerblichen Abnehmer muss - beim erstmaligen Bezug - ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) übermittelt werden.
(2) Wenn sich ein SDB in wichtigen Punkten ändert, muss die neue Fassung allen gewerblichen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vergangenen 12 Monaten erhalten haben, übermittelt werden.
Die Sicherheitsdatenblätter für unsere Produkte bezüglich der Bereiche Apotheken und Lehrmittel finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung hier auf unserer Homepage als pdf-Datei zum Download.
3 Transport von gefährlichen Gütern im PKW/PKW-Kombi
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
3.1 Behälter und Verpackung: Es werden baumustergeprüfte Gebinde oder zusammengesetzte Verpackungen vorgeschrieben. Hedinger verwendet ausschließlich solche.
3.2 Kennzeichnung: UN-Nummer und rautenförmiges Gefahrensymbol mit ADR-Klasse. Stimmen die erforderlichen Gefahrensymbole von GefStoffV und GGVSE überein, genügt eine Kennzeichnung mit dem GGVSE-Symbol (EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bzw. GHS Art. 33; eine ausführliche Erklärung mit den Fundstellen finden Sie an anderer Stelle unserer Homepage als pdf-Datei zum Download)
3.3 Ladungssicherung: ein Gefahrstoff darf in einem PKW nur im Kofferraum bzw. auf der Ladefläche eines Kombis oder Transporter transportiert werden. Der Behälter muss gegen Verrutschen bzw. Umfallen gesichert sein. Es dürfen sich keine spitzen Gegenstände im Kofferraum bzw. auf der Ladefläche befinden, die den Behälter während des Transports beschädigen könnten.
3.4 Ausrüstung, Begleitpapiere und Beförderungsvorschriften: Um Ihnen weitere Hinweise zum ordnungsgemäßen Transport von Gefahrgütern zu geben, stellen wir Ihnen das Merkblatt des Verbandes Chemiehandel (vch) für die Beförderung gefährlicher Güter zum Download und zur Weitergabe an Ihre Kunden zur Verfügung.
Stand 05/2009

