Informationen zur Verpackungsverordnung
Hediger lizenziert seine Verkausverpackungen gemäß § 6 Verpackungsverordnung für Lieferungen an private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen im Sinne der Verpackungsverordnung wie
- Apotheken
- Bildungseinrichtungen
- Krankenhäuser
- usw.
Die Verwertung der von Hedinger in verkehrgebrachten Verkaufsverpackungen nach § 6 Verpackungsverordnung erfolgt über das Duale-System der Firma VfW GmbH Köln.
Die dazugehörige, durch einen Wirtschaftsprüfer testierte Vollständigkeitserklärung kann ab Mitte Mai für das Vorjahr unter:
htpps://www.ihk-ve-register.de/inhalte/liste/index.jsp
eingesehen werden.
Schadstoffhaltige Füllgüter sind gemäß § 6 Abs. 9 von der Verwetung durch ein Duales-System ausgeschlossen.
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne der Verpackungsverordnung sind:
Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O brandfördernd oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind. Darunter fällt auch die nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnende Wasserstoffperoxidlösung mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent.
Dies betrifft folgende Produkte von Hedinger:
- Chlorkalk
- Chloroform, reinst
- Ether Ph. Eur.
- Formaldehyd-Lösung 35% Ph. Eur.
- Methanol chem. rein
- Methylenchlorid techn.
- Wasserstoffperoxid-Lösung 30% Ph. Eur.
Für diese Stoffe werden die bisher bewährten Entsorgungswege beibehalten.
